Vertragsparteien

Wie fülle ich den Mietvertrag aus ? An erster Stelle sind die Vertragsparteien aufzunehmen. Je genauer und detaillierter die Vertragsparteien genannt werden, desto weniger Probleme ergeben sich im Laufe des Mietverhältnisses bei Zweifelsfragen.

Saturday, 12 September 2015 | | A | | | Be the first to comment!
Welche Vertrasparteien sind in den Mietvertrag einzutragen ?
Welche Vertrasparteien sind in den Mietvertrag einzutragen ? (c) iconmonstr.com

Vertragsnummer

Es beginnt damit, dass der Vermieter den Mietvertrag mit einer fortlaufenden Nummer verzieht. Es empfiehlt sich eine Nummerierung nach „Jahrgang“, z. B. Nr. 01/2015“. Wichtig ist nur, dass eine Nummer nicht doppelt vergeben werden darf.

Natürliche und juristische Personen

Bei natürlichen Personen sind Name und Vorname anzugeben und die jeweiligen Anschriften.
Sind Vermieter oder Mieter juristische Personen (z. B. eine GmbH), so sind detaillierte Angaben zur Gesellschaftsform zu machen. Bei einer GmbH z. B. ist

  • der Name der Gesellschaft
  • der Geschäftsführer der Gesellschaft
  • die Anschrift der Gesellschaft
  • die Handelsregisternummer und das Handelsregistergericht

anzugeben. Immer sollte für beide Vertragspartner die Umsatzsteuer – Identifikationsnummer – angegeben werden. Unabhängig davon, ob der Vermieter bereits bei Mietvertrag zur Umsatzsteuer optiert und neben der Grundmiete Mehrwertsteuer verlangt, kann der Vermieter in der Regel jederzeit auch zu einem späteren Zeitpunkt zur Umsatzsteuer optieren. Dann ist es hilfreich, wenn im Mietvertrag die Umsatzsteueridentifikationsnummern angegeben sind.

Wird einer der Vertragsparteien vertreten, zum Beispiel der Vermieter durch einen Verwalter, so ist auch der Vertreter in das Vertragsrubru aufzunehmen. Dann wird später bei Abgabe von Erklärungen nicht immer wieder eine Vollmacht benötigt.

Mehrere Personen auf einer Vertragsseite

Bei Personenmehrheiten, wenn also mehrere Personen als Mieter oder Vermieter auftreten, sind alle Personen namentlich aufzuführen.
Auch für den Fall, dass eine der Mietvertragsparteien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, sollten sämtliche Gesellschafter der GbR im Vertragsrubrum genannt werden.

Das gilt zum Beispiel auch bei Ehegatten. Bei gewerblichen Mietverträgen sind beide Ehegatten mit vollem Vor- und Zuname zu nennen und auch der Vertrag sollte von beiden Ehegatten unterzeichnet werden.


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