Unter § 1 des Mietvertrages sind das Mietobjekt, bzw. die Mietflächen zu bestimmen und unter Ziffer 1.3 wird der Geschäftszweck des Mietverhältnisses bestimmt.
Beschaffenheitsvereinbarung und Vertragszweck
Mit dieser Klausel ist die Beschaffenheit und der Umfang der Mietsache bestimmt und -für die Vertragsbeziehung wichtig- der Vertragszweck wird festgelegt.
Anders als bei Wohnraummietverträgen, bei denen der Vertragszweck immer die Überlassung von Wohnraum ist, ist der Vertragszweck für einen Gewerbemietvertrag von erheblicher praktischer Bedeutung.
Bei langfristigen Mietverträgen sollte die Mietsache möglichst genau, anhand eines Lageplanes und entsprechender Einzeichnungen definiert werden. Das ist nicht nur für die Vertragsparteien wichtig, um sich über den Mietgegenstand klar zu werden, sondern die Bestimmung des Mietgegenstandes ist auch für die nach § 550 BGB in Verbindung mit § 126 BGB erforderliche Schriftform wichtig. Die Laufzeit eines Mietvertrages über einem Jahr bleibt nur dann wirksam vereinbart, wenn gem. § 550 BGB die gesetzliche Schriftform eingehalten ist. Ist die Schriftform nicht eingehalten, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, und damit wird er für jede Partei jederzeit kündbar.
Schriftform des Zeitmietvertrages
Die Einhaltung des Schrifterfordernisses fängt aber bereits bei der Beschreibung des Vertragsgegenstandes an, sodass dringend zu empfehlen ist, eine möglichst genaue Vertragsgegenstandbeschreibung schriftlich zu fixieren.
Für den Vermieter ist des Weiteren wichtig, den Geschäftszweck, bzw. den Vertragszweck festzuhalten, in unserem Vertragsmuster Ziffer 1.3).
Warum kann es wichtig sein, hier mehr reinzuschreiben als zum Beispiel „Büronutzung“?
In vielen Fällen bestimmt der Vertragszweck auch die Anforderungen, die der Mieter an die Vertragsräumlichkeiten stellen kann. Ist zum Beispiel der Betrieb einer Gaststätte vertraglich vereinbart, so kann der Mieter auch eine Beschaffenheit der Räume verlangen, wie sie für den Betrieb einer Gaststätte erforderlich ist.
Umgekehrt kann es im Interesse des Vermieters liegen, die vertraglichen Nutzungsmöglichkeiten durch den Mieter nicht ins uferlose ausweiten zu lassen.
Umsatzsteuer
Unser Vertragsmuster geht davon aus, das der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert. Deshalb enthält der Vertrag eine Formulierung, dass gleichfalls der Mieter dazu verpflichtet ist, die Mietsache nur für Umsätze zu verwenden, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Sollte für den Mieter eine Untervermietung gestattet sein und der Mieter hiervon Gebrauch machen, so ist er verpflichtet, auch dafür zu sorgen, dass der Untermieter ebenfalls mit seinem Geschäft der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.