Der Grundsatz, dass der Vermieter für den Bestand der Wohnung einzustehen hat, wirkt sich grundsätzlich auch bei kleinerem Reparaturbedarf aus. Um hier eine praktikable Regelung zu treffen, ist es üblich, in Mietverträgen eine Kleinreparaturklausel zu vereinbaren. Danach hat der Mieter abweichend von dem oben beschriebenen Grundsatz kleinere Reparaturen selbst durchzuführen. Die in unserem Vertragsmuster benannten Höchstbeträge sollten nicht überschritten werden. Da die Gerichte die Klausel sonst für unwirksam erklären könnten.
Üblicherweise werden die Obergrenzen für derartige Kleinreparaturen mit Beträgen zwischen 75 und 100 Euro festgesetzt.
Das Amtsgericht Bingen hat eine Kostenobergrenze von bis zu 120,00 € für unwirksam beachtet.
(AG Bingen, Urteil vom 04.04.2013 -25 C 19/13-, WuM 2013, 349)