Wenn die Vertragsparteien an dieser Stelle nichts vereinbaren würden, würde die gesetzliche Grundregel greifen, wonach der Vermieter für den Erhalt der Mietsache einzustehen hat. Das würde bedeuten, dass der Vermieter auch fortwährend Schönheitsreparaturen in der Wohnung des Mieters durchführen müsste.
Das wollen meist weder die Vermieter, noch die Mieter. Allein deshalb ist es für den Vermieter ratsam, diese Verpflichtung im Mietvertrag auszuschließen.
Darüber hinaus wurde in der Vergangenheit versucht, mit Schönheitsreparaturklauseln auch dafür zu sorgen, dass der Mieter selbstständig zur Beseitigung von Wohngebrauchsspuren zu sorgen hat. Hier wurde immer auf Regelfristen zurückgegriffen, innerhalb derer der Mieter Schönheitsreparaturen durchzuführen hat.
Der BGH hat aber mit seiner jüngsten Rechtsprechung Schönheitreparaturklauseln einen Riegel vorgeschoben
Der BGH hat aber mit seiner jüngsten Rechtsprechung klargestellt, dass es nicht zulässig ist, den Mieter im Rahmen eines vorformulierten Mietvertragsmusters dazu zu verpflichten, Gebrauchsspuren zu beseitigen, die möglicherweise noch vom Vormieter stammen. Das bedeutet, dass heute nur noch wirksame Schönheitsreparaturklauseln vereinbart werden können, wenn zum einen die Wohnung bei Vertragsbeginn renoviert übergeben wird und dieser Renovierungszustand nach Möglichkeit auch ausreichend dokumentiert wird.
Unsere Klauselempfehlung für Schönheitsreparaturen
Daher ist unsere Empfehlung, unter § 14 Abs. 2 einer Schönheitsreparaturklausel nur zu vereinbaren, wenn der Renovierungszustand bei Vertragsbeginn sichergestellt und dokumentiert werden kann.
Deshalb sollte bei der Vereinbarung einer Schönheitsreparaturklausel nach Abs. 2 auch § 2 Abs. 4 des Mietvertrages mit vereinbart werden, dass der renovierte Zustand der Wohnung festgehalten wird und zudem die Vertragsparteien verpflichtet sind, ein entsprechendes Übergabeprotokoll zu erstellen, Wichtig für die Praxis wird es hier natürlich sein, in dem Übergabeprotokoll festzuhalten und zu bestätigen, dass die Wohnung vollständig renoviert übergeben wurde.
Wird eine Wohnung in Zukunft aus irgendeinem Grunde nicht vollständig renoviert an die Mieter übergeben, wird es wenig Sinn machen, sich dennoch auf § 14 Abs. 2 berufen zu wollen.
(Urteile des BGH vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13)