Besteht das gesamte Wohngebäude nur aus 2 Wohnungen und wird nur eine Wohnung vermietet, während die andere vom Vermieter selbst bewohnt wird, gilt das Privileg des § 2 der Heizkostenverordnung. Die Heizkosten müssen dann nicht verbrauchabhängig umgelegt werden.
Ansonsten ist bei Heiz- und Warmwasserkosten die Heizkostenverordnung zwingend einzuhalten.
Bei einer Gasetagenheizung wird der Vermieter verpflichtet, selbstständig Versorgungsverträge mit dem Energielieferanten abzuschließen.