Ein besonderes Augenmerk sollte auf die sonstigen Betriebskosten unter o.) gerichtet werden. Eine konkrete Kostenposition kann nur als sonstige Betriebskostenart auf den Mieter umgelegt werden, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag benannt wird. Unser Vertragsvordruck benennt einige mögliche Kostenarten. Sollten im konkreten Fall weitere Kostenarten relevant sein, sind diese gesondert aufzuführen.
Achtung: Unter sonstige Betriebskosten können nicht beliebige Kostenpositionen gesetzt werden. Denn umlegbar sind nur Kosten, die der Art nach dem angegebenen Kostenkatalog entsprechen. Es dürfen auf den Mieter nicht die Kosten für die Hausverwaltung oder versteckte Instandhaltungskosten umgelegt werden. Derartige Vereinbarungen wären unwirksam.
Für die Umlage der Betriebskosten gilt § 6 Abs. 2 ff. des Mietvertrages.