Mieten kann man fast alles, Autos, Gärten, Fahrräder, Computeranlagen oder z. B. das benötigte Geschirr für eine Party. Der wichtigste Anwendungsfall des in den §§ 535 bis 580 a) BGB geregelten Mietrechtes ist aber wohl die Vermietung von Räumen, insbesondere von Wohnräumen.
Räume, die nicht zu Wohnzwecken vermietet werden, fallen unter den Bereich der Geschäftsraummiete. Zum Teil spricht man auch von Gewerberaummiete.
Während der Vermieter von Geschäftsräumen bei der Vertragsgestaltung weitgehend frei ist, unterliegt die Vermietung von Wohnräumen einem sozialen Mieterschutz. Dabei gibt es für den Wohnraummieter insbesondere einen sozialen Kündigungsschutz und die Möglichkeiten für den Vermieter, die Miete zu erhöhen, sind gesetzlich streng geregelt (§§ 557 ff. BGB). Zum Teil kann der Vermieter von den Vorgaben des Wohnraummietrechtes nicht abweichen. Dort wo dies aber möglich ist, sollen gängige Vertragsmuster dem Vermieter zu einer günstigeren Ausgangsposition verhelfen.
Von daher stehen die meisten gängigen Vertragsregelungen im Interesse der Vermieterseite.
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